Honorare

Honorare


Grundlagen der Anwaltsvergütung

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

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Honorarvereinbarung

In bestimmten Fällen, so insbesondere in komplexen und / oder sehr umfangreichen Angelegenheiten können die gesetzlichen Gebühren unter Umständen nicht ausreichend erscheinen um den Arbeitsaufwand angemessen zu vergüten, so dass die Arbeit des Rechtsanwaltes nach Zeitaufwand abzurechnen ist. In der Regel können Sie damit rechnen, dass in derartigen Fällen bei einer entsprechenden Vereinbarung, welche gesondert geschlossen werden muss, diesseits ein Stundenverrechnungssatz von 230,-- € bis 290,-- € netto / Stunde in Ansatz gebracht wird.

 

Mehr Informationen zum Gebührenrecht finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.


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  • Gesetzliche Gebühren (RVG)

    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.


    Im zivil-, verwaltungs- und auch teilweise im sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren vordringlich nach dem Gegenstandswert. Dies bedeutet, dass die Rechtsanwaltsgebühren sich an der Bedeutung der Angelegenheit orientieren. Mit anderen Worten: Je bedeutender die Angelegenheit, desto höher sind die zu entrichtenden Rechtsanwaltskosten.


    Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.


    Bei der außergerichtlichen Sachbearbeitung werden zur Bestimmung der angemessenen Rechtsanwaltskosten die Kriterien des § 14 RVG (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggeber) herangezogen.


    Im Rahmen der Bearbeitung einer Angelegenheit im gerichtlichen Verfahren entstehen die gesetzlich festgeschriebenen Gebühren, mithin in aller Regel die Verfahrensgebühr für die Anfertigung von Schriftsätzen, die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder der Führung von Besprechungen zur Streibeilegung sowie im Falle eines Vergleichsschlusses eine Einigungsgebühr.


    Im Internet finden Sie zahlreiche Online-Rechner, mit welchen sich das Gebühren- und Kostenrisiko bei einfach gelagerten Sachverhalten berechnen lässt, so beispielsweise den DAV - Prozesskostenrechner, den Prozesskostenrechner der Allianz Rechtsschutzservice GmbH oder den Rechner von anwalt.de.


    In strafrechtlichen Angelegenheiten werden (mit Ausnahme von Pflichtverteidigermandaten) sogenannte Rahmengebühren fällig, mithin Rechtsanwaltsgebühren innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Rahmens.


    Bei einer Abrechnung nach dem RVG werden für die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit nicht mehr Gebühren fällig als bei der Bearbeitung durch einen Nicht-Fachanwalt.


    Sofern Sie im Recht sind, so beispielsweise unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, das deutsche (Schadensersatz-) recht Anwendung findet und Sie auch sonst keine Haftung trifft, müssen die für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehenden Honorare in der Regel vom Gegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer getragen werden.


    Abzuraten ist bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall vom Versuch die Ansprüche selbst geltend zu machen. Das OLG Frankfurt führte in einer Entscheidung wörtlich aus:


    "Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt a.M. v. 01.12.2014, Az. 22 U 171/13)

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