Nach einem Verkehrsunfallgeschehen in Österreich helfen wir Ihnen kompetent Ihre Schadens- und etwaig auch Schmerzensgeldansprüche außergerichtlich geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Für den Fall, dass die in der Kanzlei vorhandenen Rechtskenntnisse im österreichischen Verkehrszivilrecht wider Erwarten im Ausnahmefall nicht ausreichend erscheinen um komplexere Fragestellungen beantworten zu können bedienen wir uns den in Österreich ansässigen Kooperationsanwälten aus unserem umfassenden Netzwerk.
I. Haftungsgrundlagen
Das österreichische Verkehrszivilrecht unterscheidet sich in Bezug der Haftungsgrundlagen nicht wesentlich vom deutschen. Auch im österreichischen Recht wird zwischen einer Verschuldenshaftung des Fahrers nach § 1295 ABGB auf der einen und einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 1 EKHG auf der anderen Seite unterschieden.
Wie im deutschen Recht muss der Schaden im Zusammenhang mit dem Betrieb es in Frage kommenden Fahrzeuges entstanden sein, wobei auch im österreichischen Recht der Betriebsbegriff weit ausgelegt wird, auch wenn die Betriebsgefahr bei einem ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuges verneint wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 EKHG wird dem Fahrzeughalten die Möglichkeit eröffnet sich zu entlasten, indem er den Beweis führt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis um ein unabwendbares Ereignis handelte und auch sonst keine Umstände vorlagen, bei welchen die Betriebsgefahr nicht entfällt.
Die Generalnorm der einen Fahrzeugführer treffenden und gesteigerten Sorgfaltspflicht dahingehend, sein Fahrzeug in jeder Verkehrslage durch Einhaltung der angemessenen Geschwindigkeit sowie Bremsbereitschaft unter Kontrolle zu haben findet sich in § 3 Abs. 2 StVO, wobei sich der Fahrzeugführer in aller Regel auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer verlassen darf, soweit es sich nicht um erkennbar besonders schutzbedürftige Personen handelt.
Ist auf Seiten des Unfallgegners eine Mitverantwortung am Unfallgeschehen anzunehmen so werden dessen Ansprüche wie im deutschen Recht auch entsprechend um den Anteil seiner Verantwortlichkeit gekürzt (§ 1304 ABGB, 7, 11 EKHG). Kann der Unfallhergang nicht aufgeklärt werden und muss davon ausgegangen werden, dass beide Unfallbeteiligten eine gleichhohe Verantwortlichkeit trifft, so werden die Ansprüche hälftig gequotelt. Steht hingegen fest, dass einem der Unfallbeteiligten ein grobes Verschulden trifft, so tritt ein leichtes Verschulden des anderen Unfallbeteiligten in aller Regel hierhinter zurück.
II. Schadenspositionen
1. Materielle Schäden (Sachschäden)
a) Reparaturkosten
Die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendigen Reparaturkosten werden in aller Regel unproblematisch abgerechnet, wobei dem Geschädigten bei tatsächlich erfolgter und fachgerechter Reparatur die zur Wiederherstellung notwendigen Beträge auch dann ersetzt werden, wenn sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges maßvoll überschreiten. Die Grenze hierfür dürfte bei ca. 110 – 115% des Wiederbeschaffungswertes angesetzt werden. Eine fiktive Abrechnung wird anerkannt.
b) Merkantile Wertminderung
Eine gutachterlich festgestellte merkantile Wertminderung wird nur in engen Grenzen erstattet.
c) Totalschaden
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens wird, wie in Deutschland auch, der Wiederbeschaffungsaufwand, mithin der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeuges im unbeschädigten Zustand abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges erstattet. Eine Erstattung des Neuwagenanschaffungspreises erfolgt, bei Fahrzeug im ersten Zulassungsmonat bei einer Laufleistung von maximal 1.000 km.
d) Sachverständigenkosten / Kostenvoranschläge
Die für die Begutachtung des Schadens notwendigen Sachverständigenkosten werden in aller Regel unproblematisch ersetzt. Es empfiehlt sich hingegen, dem gegnerischen Versicherer die Möglichkeit einzuräumen, einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, so dass die hierfür anfallenden Kosten direkt von diesem übernommen werden.
Die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlages werden bei tatsächlich durchgeführter Reparatur erstattet.
e) Mietwagen
Für die Zeit der Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer werden Mietwagenkosten unter Berücksichtigung eines Eigenersparnisabzuges in Höhe von 10-20 erstattet.
f) Nutzungsausfall
Für die fehlende Möglichkeit der Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges werden bei privater Verwendung keine Nutzungsausfallentschädigungen gezahlt; bei gewerblich genutzten Fahrzeugen können Ansprüche auf entgangenen Gewinn im Raum stehen.
g) Abschleppkosten
Die Abschleppkosten werden bis zur nächstgelegenen Reparaturwerkstatt übernommen.
h) Schadensbearbeitungspauschale
Eine Schadensbearbeitungspauschale wird in einem Rahmen von 30 € bis 70 € gewährt, sonstige unfallbedingte Aufwendungen werden nur gegen Vorlage von Quittungen erstattet.
i) Kleiderschaden u. Ä.
Diese Schadenspositionen werden, ggf. unter Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt gegen Vorlage von Anschaffungsrechnungen anerkannt.
j) Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung
Sofern dem Geschädigten aufgrund des Schadensfalles die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen und dem Geschädigten in diesem Rahmen ein Selbstbehalt verbleibt, stellt dieser Schaden eine erstattungsfähige Position dar.
k) Prämienschaden/Rückstufungsschaden
Der durch die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung etwaig entstehende Prämienschaden wird bei Eintrittspflicht des generischen Versicherers übernommen.
l) Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten/Rechtsanwaltskosten
Die für die außergerichtliche Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwaltes anfallenden Honorare, welche sich nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz richten und sowohl eine streitwert-, als auch eine arbeitsaufwandsabhängige Bemessungsgrundlage haben werden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer meist pauschal erstattet.
m) Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung
Sofern Sie Ihre Ansprüche in einem sich anschließenden Verfahren (im Rahmen des Direktklageverfahrens nach der 4. KH-Richtline in Deutschland) gerichtlich geltend machen müssen, sind die hierfür anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten von derjenigen Prozesspartei zu tragen, welche im Verfahren obsiegt.
2. Immaterielle Schäden (Körperschäden)
Für Unfallgeschädigte werden in Österreich bei der Bemessung des in aller Regel als Einmalzahlung zu erfolgenden Schmerzensgeldes Tagessätze und Richtwerte verwendet, welche von den Gerichten einmal jährlich veröffentlicht werden und zwischen 100,-- € und 300,-- € täglich schwanken, wobei die Bemessungskriterien (Art und Schwere der Verletzungen, Intensität und Dauer erlittener Schmerzen, welche durch einen medizinisches Sachverständigen festzustellen sind, dem deutschen System nicht ganz unähnlich sind. Bei Schwerstverletzungen ist man in Österreich bei der Zuerkennung von sehr hohen Schmerzensgeldzahlungen hingegen eher zurückhaltend.
In Österrreich haben Familienangehörige bei Verlust eines Mitgliedes der sogenannten Kernfamilie einen Anspruch auf Zuerkennung eines Trauerschmerzensgeldes sofern der Unfall vom Schädiger grob fahrlässig verursacht wurde.
Erstattet werden Ausgaben im Zusammenhang mit Arztbehandlungsmaßnahmen, Krankenhausaufenthalten sowie Vermehrte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heilbehandlung. Gleiches gilt für einen etwaig zu verzeichnenden Erwerbsschaden oder entgangenen Gewinn.
Angehörige verstorbener Unterhaltsverpflichteter haben eine Anspruch auf Erstattung des tatsächlich entgangenen Unterhaltes, mindestens in Höhe des gesetzlichen Anspruchs. Handelte es sich bei dem Getöteten um den Haushaltsführenden so kann vom Ehepartner und / oder den Kindern für den Ausfall Schadenersatz begehrt werden.
3. Verjährung
Ansprüche auf materiellen Schadensersatz verjähren in aller Regel nach drei Jahren. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Kenntnis des Schadens und Schädiger; bei Unkenntnis beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.